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Haltung von 350 Wachteln zur landwirtschaftlichen Nutzung unterliegt den Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2016/02/0178
Entscheidungsdatum: 16.12.2016

Sachverhalt


Der Mitbeteiligte hielt 350 domestizierte Japanwachteln in Käfiganlagen in einer Gartenhütte auf seinem Grundstück. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Kirchdorf an der Krems wurde dem Mitbeteiligten auferlegt Maßnahmen durchzuführen, um den Mindestanforderungen der Haltung von Hühnervögeln in der 2. Tierhaltungsverordnung (2.THVO) zu entsprechen.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich. Er brachte vor, dass er domestizierte Japanwachteln zum Zwecke der Lebensmittelerzeugung halte, welche als Hausgeflügel einzustufen seien, weswegen die 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO), und nicht wie im Bescheid angeführt die 2.THVO, zur Anwendung komme. Auf die Wachtelhaltung träfen die allgemein zur Haltung von Hausgeflügel normierten Bestimmungen zu. Das LVwG bestätigte im Wesentlichen den Bescheid der BH und begründete dies damit, dass Japanwachteln unter die Hühnervögel fielen, die in der 2.THVO explizit geregelt seien. Die 1. THVO regle hingegen Hausgeflügel, wozu die Wachteln nicht gezählt werden. Der eingewandte Zweck der Haltung zur Lebensmittelgewinnung in Form von Eiern und Fleisch sei unbeachtlich, da die 2. THVO nicht auf den Zweck der Tierhaltung abstelle, sondern das Wohl der Tiere im Vordergrund stehe. Die vorgeschrieben Mindestgrößen für die Haltung von Hühnervögeln nach der anzuwendenden 2. THVO wurden vom Mitbeteiligten nicht eingehalten.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bundesministerin für Frauen und Gesundheit Amtsrevision, welcher sich der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung anschloss.

Entscheidung

Der VwGH stellte fest, dass die Ansicht des LVwG verfehlt sei, lediglich aus den Begriffsbestimmungen der 1. THVO den Umkehrschluss zu ziehen, dass die 1. THVO nur für Hausgeflügel gelte und daher nicht für die gegenständlichen Wachteln. Dies stehe mit dem Anwendungsbereich der 1. THVO nicht im Einklang. Neben den besonderen Vorschriften für die in den Begriffsbestimmungen angeführten Hühner seien nämlich auch „Allgemeine Haltungsvorschriften für Hausgeflügel“ sowie spezielle Haltungsvorschriften für Truthühner, Enten und Gänse enthalten. Von einer Beschränkung lediglich auf Hausgeflügel könne daher nicht ausgegangen werden.

Der VwGH sah die Zuordnung der Japanwachteln zur 1. THVO als geboten, da diese die Haltung von Tieren, die üblicherweise in höherer Stückzahl und regelmäßig als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, regle. Der Gesetz- und Verordnungsgeber zähle daher auch Hausgeflügel zu diesem Bereich, wenn es sich nach Anzahl und Zweck um eine der Großtierhaltung angenäherte Haltung handle. Die 2. THVO hingegen stelle tendenziell auf die Haltung von einzelnen oder wenigen der Art nach benannten Tiere ab. Dass in der 2. THVO Wachteln als Hühnervögel angeführt seien schließe nicht aus, dass es entsprechende Hausformen gibt, die der 1. THVO unterliegen, auch wenn diese Art dort nicht ausdrücklich angeführt ist.

Die Haltung von 350 domestizierten Wachteln zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion sei daher den Bestimmungen der 1. THVO zu unterwerfen. Der Maßnahmenauftrag an den Mitbeteiligten, der sich auf die Mindestanforderungen der 2. THVO stützte, war daher aufzuheben.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.