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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Kosten, Abnahme
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ro 2014/02/0035
Entscheidungsdatum: 22.11.2016
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Wien, wurden der Revisionswerberin für die Unterbringung ihrer Katze im Wiener Tierschutzhaus sowie den Transport und die tierärztliche Untersuchung Kosten in Höhe von € 570,30 aufgetragen. Das Tier wurde ihr zuvor abgenommen.
Mittels Revision wandte sich die Revisionswerberin an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Sie brachte vor, dass der UVS bei seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, dass ein näher bezeichnetes Schreiben wirksam zugestellt worden sei. Da dieses Schreiben jedoch lediglich an die Revisionswerberin, nicht aber an ihre Sachwalterin geschickt wurde, lag keine gültige Zustellung vor. Das sei insofern relevant, als der UVS bei richtiger Feststellung zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Revisionswerberin gar nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfallserklärung hinsichtlich ihrer abgenommenen Katze abzugeben.
Der VwGH hielt fest, dass diese Revision nur dann zulässig sei, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege. Dafür müsse die Revisionswerberin nachweisen, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der Frage der wirksamen Zustellung des gegenständlichen Schreibens abhängig sei.
Der VwGH stellte fest, dass in diesem Fall nicht die Frage vorrangig sei, ob das gegenständliche Schreiben wirksam zugestellt worden ist. Aus dem Tierschutzgesetz lasse sich nämlich weder ein Anspruch auf Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf Einräumung der Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier ableiten. Die Revisionswerberin hätte sich daher auch bei wirksamer Zustellung nicht auf ein solches Recht berufen können. Sowohl die bescheidmäßige Kostenvorschreibung, als auch der verfahrensgegenständliche Bescheid des UVS wurden im Wege der Sachwalterin rechtswirksam zugestellt. Dass bereits die Abnahme der Katze selbst rechtswidrig gewesen sei, wurde von der Revisionswerberin nicht vorgebracht.
Die Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.