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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Kosten
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2016/02/0035
Entscheidungsdatum: 26.09.2016
Die Revisionswerberin begehrte beim Magistrat der Stadt Wien die bescheidmäßige Feststellung, dass die Verwendung bestimmter Tiere zur Adventzeit in ihrem Heurigenbetrieb nicht der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) unterliege. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen des TSchG.
Der Magistrat der Stadt Wien erteilte der Revisionswerberin eine befristete Bewilligung zur Verwendung von Schafen und Kaninchen im Rahmen des Adventmarkts in ihrem Heurigenbetrieb. Die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin bezüglich des Feststellungsbescheids wies das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Wien wegen Unzulässigkeit zurück. Es begründete dies damit, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides, ob eine Bewilligungspflicht vorliege, verneint habe.
Dagegen wandte sich die Revisionswerberin mittel außerordentlicher Revision an den VwGH. Sie brachte vor, dass es sehr wohl abweichende Erkenntnisse zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden gäbe.
Der VwGH hielt fest, dass die Revision nur zulässig sei, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweiche, eine solche Rechtsprechung fehle oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet werde.
Das TSchG sehe die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie er von der Revisionswerberin beantragt wurde, nicht vor. Ein solcher Bescheid sei auch nicht notwendig, weil über die mit der begehrte Feststellung zu klärenden Rechtsfrage im Zuge des Bewilligungsverfahrens abzusprechen sei. Somit sei auch eine zweckendsprechende Rechtsverfolgung gewahrt.
Da dies der herrschenden Rechtsprechung des VwGH entspreche und die von der Revisionswerberin vorgelegten Entscheidungen mit behaupteter abweichender Rechtsprechung sich mit einer von diesem Sachverhalt abweichenden Frage befassten, war die Revision zurückzuweisen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.