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Home » Wissen » Rechtsfälle

Grenzen der Zulässigkeit der Auswilderung von Fasanen

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Wildtiere, Jagd
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ro 2016/03/0013
Entscheidungsdatum: 13.09.2016

Sachverhalt


Der Revisionswerber hatte im Zeitraum von 10. Juli 2014 bis 30. August 2014 insgesamt 1.500 Jagdfasane ohne Bewilligung der Landesregierung ausgewildert. Für eine Bestandstützung in diesem Zeitraum wäre eine Auswilderung von höchstens 130 Fasanen notwendig gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) Graz-Umgebung verhängte über ihn deswegen nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz (JG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 220,--.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Revisionswerber an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Steiermark. Er wandte ein, dass aus dem Gesetzestext nicht hervorgehe, dass die Auswilderung von Jagdfasanen lediglich zur Bestandstützung ohne Bewilligung erfolgen dürfe. Vielmehr deute der Wortlaut „Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandstützung“ darauf hin, dass dieses Erfordernis nur die Stockente betreffe. Das LVwG folgte dieser Ansicht nicht, da Ausnahmebestimmungen nach der herrschenden Rechtsprechung eng auszulegen seien. Für die Zulässigkeit einer bewilligungsfreien Auswilderung von Jagdfasanen sei außerdem erforderlich, dass deren Bestand im Revier wegen außergewöhnlicher Verhältnisse beeinträchtigt sei.

Der Revisionswerber erhob dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Entscheidung

Der VwGH entschied, dass die gegenständliche Bestimmung des JG eng auszulegen sei. Dem Wortlaut der Norm sei zu entnehmen, dass alle drei genannten Tierarten nur dann von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien, wenn die Auswilderung zum Zweck der Stützung des Bestandes erfolge. Ein einschränkender Hinweis auf nur eine der drei Tierarten sei dem Inhalt der Norm nicht zu entnehmen. Abweichende Regelungen in den Jagdgesetzen anderer Bundesländer änderten nichts an dem Ergebnis der Auslegung.

Da das Auswildern nach dieser Vorschrift eine Hegemaßnahme darstelle, dürfe ein solches nur zur Stützung des Bestandes, nicht jedoch zur Schaffung darüber hinaus, erfolgen. Die Notwendigkeit außergewöhnlicher Verhältnisse lasse sich daraus aber nicht ableiten. Das Auswildern von Jagdfasanen sei nur insoweit gerechtfertigt, als es die Erhaltung eines den Verhältnissen des Lebensraums angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestands zum Ziel habe. Unzulässig sei das Auswildern einer Anzahl von Jagdfasanen, die von vornhinein keine geeigneten Lebensverhältnisse fänden und daher durch Bejagung wieder reduziert werden müssen. Im gegenständlichen Fall wurden 1.500 Tiere ausgesetzt, obwohl lediglich einen Anzahl von ca. 130 Tieren zur Bestandstützung notwendig gewesen wäre, weswegen die Auswilderung als unzulässig zu werten sei.

Die Revision wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.