Datenschutz Information Wir verwenden Cookies um externe Inhalte darzustellen, Ihre Anzeige zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Dabei werden ggf. Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für externe Inhalte, soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. |
Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Jagd
Behörde/Gericht: Verfassungsgerichtshof
Geschäftszahl: E 2446/2015-42, E 2448/2015-42, E 152/2016-37, E 764/2017-32
Entscheidungsdatum: 10.10.2017
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Waldgrundstücken in Niederösterreich und daher nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz (NÖ JagdG) Mitglieder örtlicher Jagdgenossenschaften. Da sie die Jagd jedoch aus ethischen Gründen ablehnen, stellten sie bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften jeweils den Antrag, ihre Grundstücke von der Jagd freizustellen und die Beendigung ihrer Mitgliedschaften in den Jagdgenossenschaften festzustellen. Diese Anträge wurden von den Bezirkshauptmannschaften zurückgewiesen, weil ein Verfahren zur Jagdfreistellung nach dem NÖ JagdG nicht vorgesehen sei. Die nachfolgenden Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht (LVwG) NÖ aus demselben Grund abgewiesen, wobei diesbezüglich ausgeführt wurde, dass die Grundstücksbesitzer über einen Antrag auf „Ruhen der Jagd“ ihren ethischen Bedürfnissen entsprechen könnten.
Gegen diese Entscheidungen erhoben die vier Beschwerdeführer daraufhin Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gemäß Art 144 B-VG wegen der Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen. Behauptet wurden dabei Verletzungen der Grundrechte auf Eigentums-, Gewissens- und Vereinsfreiheit. Außerdem wurde vorgebracht, dass die für ein Ruhen der Jagd erforderliche „schalenwilddichte Umfriedung“ unzumutbar sei, da sie einerseits mit enormen Kosten verbunden wäre und andererseits den Wildwechsel sowie den Zuzug natürlicher Feinde zur natürlichen Regulation des Wildbestandes verhindere.
Zur Untermauerung ihrer Vorbingen verwiesen die Beschwerdeführer insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 26.06.2012, Herrmann gegen Deutschland), mit der ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt wurde und die eine entsprechende Änderung des deutschen Bundesjagdgesetzes erforderlich machte.
Die Beschwerden wurden vom VfGH zwar als zulässig erachtet und aus Kostengründen und Gründen der Verfahrensbeschleunigung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, in der Folge jedoch als unbegründet abgewiesen.
In seinen Erwägungen verweist der VfGH auf seine Entscheidung vom 15.10.2016 (G 7/2016-29), in der er zum Ergebnis kam, dass eine korrespondierende Regelung im Kärntner JagdG keinen Verstoß gegen die Freiheit des Eigentums darstellt. Die Grundsätze dieses Erkenntnisses ließen sich nach Ansicht des VfGH auch auf das NÖ JagdG übertragen: Die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Duldung der Jagdausübung stelle zweifellos eine Eigentumsbeschränkung dar. Die damit angestrebten Ziele der Biodiversität, des Artenreichtums und der Vermeidung von Wildschäden liegen allerdings im öffentlichen Interesse und eine flächendeckende Jagdbewirtschaftung bilde nach Ansicht des VfGH ein geeignetes und erforderliches Mittel, um diese Ziele zu erreichen.
Den Grundstückseigentümern sei es zudem unbenommen, durch einen Antrag auf Ruhen der Jagd die flächendeckende Jagdausübung auf ihren Grundstücken zu unterbinden. Die damit einhergehende Verpflichtung zur „schalenwilddichten Umzäunung“ sei verhältnismäßig. Würde man solche Gebiete, in denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ohne eine entsprechende Umzäunung schaffen, würde sich das Wild nach Ansicht des VfGH in diese jagdfreien Gebiete zurückziehen. Da die oben genannten Ziele auf den betroffenen und den umliegenden Grundstücken in weiterer Folge nicht mehr wirksam verfolgt werden könnten, sei die Eigentumseinschränkung zulässig.
Diese Erwägungen hielt der VfGH auch den Bedenken hinsichtlich der weiteren behaupteten Grundrechtsverletzungen entgegen. Aufgrund der Unbedenklichkeit der gesetzlichen Grundlagen seien die Beschwerdeführer somit nicht durch die Anwendung rechtswidriger Normen in ihren Rechten verletzt worden und die Beschwerden wurden abgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.