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Aggressivität und Bissigkeit kein vernünftiger Grund für Einschläferung eines Hundes

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Geschäftszahl: LVwG-S-2312/001-2017
Entscheidungsdatum: 29.11.2017

Sachverhalt


Mit Strafverfügung wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er den 8-jährigen Pekinesen seiner Großmutter ohne vernünftigen Grund durch eine Tierärztin euthanasieren ließ. In seinem Einspruch dagegen gab der Beschuldigte sinngemäß an, dass der Hund zuvor von einem Auto angefahren worden war und infolge einer Kieferverletzung nicht mehr ordentlich gefressen habe. Er sei außerdem sehr aggressiv gewesen und habe die 3-jährige Tochter des Beschuldigten gebissen. Um das Tier nicht länger leiden zu lassen, habe man ihn daraufhin – mit Einverständnis der Großmutter – einschläfern lassen. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde daraufhin eingestellt, wogegen die Tierschutzombudsfrau des Landes Niederösterreich Beschwerde erhob.

Entscheidung

Dieser Beschwerde stattgebend sprach das LVwG NÖ aus, dass der Beschuldigte, indem er den Hund durch die Tierärztin töten ließ, ein Tier ohne vernünftigen Grund tötete, weil der Hund weder alt noch so krank war, dass er nicht durch eine ordnungsgemäße veterinärmedizinische Versorgung hätte geheilt werden können. Dadurch hat der Beschuldigte gegen § 6 TSchG verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- verhängt.

Begründend führte das LVwG aus, dass sich nicht nur die Angaben des Beschuldigten und der betreffenden Tierärztin widersprachen, sondern auch die Angaben des Beschuldigten selbst widersprüchlich waren. Zum einen lag der Kieferbruch laut Gutachten der Amtssachverständigen bereits länger zurück und da eine Nahrungsaufnahme bis zum Tod möglich war, ist davon auszugehen, dass dies dem Tier keine wesentlichen Beschwerden verursachte, die eine Euthanasie erfordert hätten. Zum anderen rechtfertigt auch der Verdacht eines Hirntumors ohne weitere veterinärfachliche Abklärung die Tötung des Hundes nicht, zumal neurologische Störungen zuerst ausgeschlossen wurden und dann erstmals in der schriftlichen Stellungnahme der betreffenden Tierärztin ein Verdacht auf Hirntumor als Einschläferungsgrund genannt wurde.

Ebenso wenig rechtfertigt das aggressive Verhalten eines Hundes ohne nähere Abklärung der Ursache dessen Einschläferung, sondern legt vielmehr eine nicht ordnungsgemäße Haltung bzw nicht ordnungsgemäße veterinärmedizinische Betreuung nahe. Auch der Schutz der 3-jährigen Tochter kann als Argument nicht zählen, da zunächst die Ursache für das aggressive Verhalten abzuklären wäre, um es dann zu therapieren oder aber eine Abgabe des Hundes in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenhang hielt das LVwG außerdem fest, dass ein „ordentlicher Tierhalter keinesfalls einen Hund unbeaufsichtigt mit einem dreijährigen Kind in einem Raum belässt, selbst wenn es sich nicht um einen aggressiven Hund handelt.“

Insgesamt bestand somit kein vernünftiger Grund für die Euthanasierung des noch jungen Hundes, dessen Krankheit weder festgestellt wurde noch tatsächlich vorlag. Der Tatbestand der verbotenen Tötung nach § 6 Abs 1 TSchG wurde vom Beschuldigten somit erfüllt.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.