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Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2017/04/0073
Entscheidungsdatum: 21.11.2017
Die Revisionswerberin hatte eine Hundepension sowie einen Hundetrainingsplatz und zwar jeweils ohne die erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen betrieben. Aus diesem Grund wurden über sie Geldstrafen in der Höhe von 300 € bzw 1.000 € verhängt. Anlässlich ihrer Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht brachte die Revisionswerberin vor, dass ihre Tätigkeiten nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden, da sie unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Abs 1 Gewerbeordnung fielen. Dieser sieht vor, dass die Gewerbeordnung nicht auf Land- und Forstwirtschaft anzuwenden ist, wozu auch das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehört. Das Landesverwaltungsgericht sah den Ausnahmetatbestand als nicht erfüllt an, begründete die Genehmigungspflicht in beiden Fällen mit der möglichen Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen und setzte lediglich die Strafen auf jeweils 200 € herab. Da nach Ansicht der Revisionswerberin keine Rechtsprechung vorlag, ob Hunde als Nutztiere im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen seine, wandte sie sich in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Nach Ansicht des VwGH sei die Frage, ob Hunde als Nutztiere einzuordnen seien, sehr wohl bereits in seiner Rechtsprechung verneinend beantwortet worden (VwGH 14.10.2009, 2007/08/0072). Des Weiteren verlange der angesprochene Ausnahmetatbestand, ein „Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“. Da weder aus der Revision ersichtlich war, noch von der Revisionswerberin vorgebracht wurde, dass die Haltung einem der angeführten Zwecke diene, konnte eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im vorliegenden Fall nicht verortet werden. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aber eine solche Rechtsfrage voraussetzt, wurde die außerordentliche Revision als unzulässig zurückgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.