Datenschutz Information

Wir verwenden Cookies um externe Inhalte darzustellen, Ihre Anzeige zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Dabei werden ggf. Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für externe Inhalte, soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben.

Sie können entweder allen externen Services und damit Verbundenen Cookies zustimmen, oder lediglich jenen die für die korrekte Funktionsweise der Website zwingend notwendig sind. Beachten Sie, dass bei der Wahl der zweiten Möglichkeit ggf. nicht alle Inhalte angezeigt werden können.

Alle akzeptieren
Nur notwendige Cookies akzeptieren
Home » Wissen » Rechtsfälle

Pflicht zur Unterlassung einer die Nachbarn beeinträchtigenden Geflügelhaltung

Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 6 Ob 98/17f
Entscheidungsdatum: 25.10.2017

Sachverhalt


Ursache für den Rechtsstreit war die Haltung von 50 Hühnern und Hähnen sowie vier Gänsen in einem Gebiet, in dem keine landwirtschaftlichen oder industriellen Betriebe bestehen, sondern das zu Erholungszwecken genutzt wird. Diese Erholung war für die Nachbarn allerdings aufgrund der Geflügelhaltung nicht mehr gegeben: Aufgrund des ständigen Gackerns der Hühner und des Krähens der Hähne sowie des starken Geruches nach Kot konnten sie ihre Terrasse nicht mehr nutzen und nicht mehr bei offenen Fenstern schlafen. Außerdem drangen immer wieder Tiere auf ihr Grundstück ein und verschmutzten dieses mit Kot. Die Kläger klagten daher auf Unterlassung der Geflügelhaltung (in eventu auf Unterlassung der Geruchs- und Geräusch-Einwirkungen).

Während das Bezirksgericht diesem Begehren stattgab und generell die Haltung untersagte, änderte das Berufungsgericht das Urteil dahingehend, dass lediglich das Gelangen von übermäßigem Lärm und Gestank auf das Nachbargrundstück zu unterlassen sei. Es schränkte die Haltung daher gewissermaßen auf einen Hahn und eine Gans oder zwei Hennen oder eine Henne und eine Gans ein. Gegen diese Entscheidung wehrten sich sowohl die Kläger als auch die Beklagten und erhoben jeweils Revision an den OGH.

Entscheidung

Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks einem Nachbarn unter anderem die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Geruch und Geräusch insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Nach Ansicht des OGH war im vorliegenden Fall eines Erholungsgebietes, in das allenfalls (selten) Wildenten kommen, die jedoch nicht lärmen, sowohl die Ortsunüblichkeit der Geräusche und des Geruchs als auch die wesentliche Beeinträchtigung zu bejahen, sodass von unzulässigen Immissionen auszugehen war.

Solche können zwar aufgrund des nachbarrechtlichen Immissionsverbotes unterbunden werden, allerdings kann nach der neueren OGH-Rechtsprechung nicht einfach der Betrieb, der diese verursacht, untersagt werden. Das heißt, der „Störer“ habe zwar dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt wird, wie er dies bewerkstelligt, also die Auswahl der Mittel, bleibt dabei aber ihm überlassen. Anderes gelte jedoch, wenn offensichtlich kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um die unzulässigen Immissionen zu verhindern.

Ein solcher Sonderfall liege hier nach Ansicht des OGH auch vor und zwar aufgrund der Bebauungsvorschriften des Gemeinderates, wonach unter anderem die „Haltung von Nutztieren und die Errichtung von freistehenden Nebengebäuden verboten“ sei. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass diese Vorschriften zwar keine subjektiven Rechte der Nachbarn begründen und die Kläger sich daher auch nicht darauf berufen können, diesen aber insofern wesentliche Bedeutung zukomme, weil sie die Beklagten bei der Wahl der Mittel erheblich einschränken. Nachdem die Errichtung eines Stalles an einer anderen Stelle nicht zulässig sei, die beeinträchtigenden Immissionen anders jedoch nicht verhindert werden können, verbleibe im gegenständlichen Fall nur eine Unterlassung der Haltung an sich, denn ein rechtswidriger Zustand dürfe nicht mit unerlaubten Mitteln saniert werden.

Der OGH gab somit der Revision der Kläger statt und wies die der Beklagten ab, sodass im Ergebnis die Beklagten verpflichtet wurden, die Geflügelhaltung zu unterlassen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.