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Home » Wissen » Rechtsfälle

Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht nicht weiter als im Bereich der Humanmedizin

Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 4 Ob 129/17z
Entscheidungsdatum: 24.10.2017

Sachverhalt


Anlassfall war der Tod eines Pferdes nach erfolgter Behandlung durch den Tierarzt. Im anschließenden Schadenersatzprozess hatte das Berufungsgericht die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) für zulässig erklärt, weil es zum konkreten Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht noch an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt. In ihrer Revision vor dem OGH warf die Klägerin dem beklagten Tierarzt sodann einen Kunstfehler vor.

Entscheidung

In seiner Entscheidung stellt der OGH fest, dass die Klägerin ihrer Rechtsrüge einen abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt hatte, da sie dem Tierarzt den Tod des Pferdes durch intraarterielle Injektion des entzündungshemmenden Medikaments anlastete. In den vorigen Instanzen konnte jedoch nicht eruiert werden, ob die Injektion intravenös oder intraarteriell erfolgt war. Festgestellt werden konnte nur, dass beide Arten der Verabreichung zu einer derart tragischen Reaktion des Tieres führen konnten und zwar auch wenn sie lege artis erfolgten. Da der OGH an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden ist, konnte in diesem Zusammenhang folglich nicht mehr das Vorliegen eines Kunstfehler behauptet, sondern lediglich eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht werden.

Dazu führte der OGH aus, dass die Beurteilung der ärztlichen Aufklärungspflicht einzelfallbezogen erfolge. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Humanmedizin müsse aber auch ein Tierarzt nicht grundsätzlich über alle möglichen schädlichen Folgen einer Behandlung aufklären. Das Aufzählen von allen denkbaren, aber höchst unwahrscheinlichen Nebenwirkungen könne auch dazu führen, dass Patienten sinnvolle Maßnahmen nicht durchführen lassen. Außerdem würden viele Patienten mit Wahrscheinlichkeitsangaben im 10.000stel - oder 100.000stel-Bereich nichts anfangen können.

Da die Wahrscheinlichkeit im vorliegenden Fall bei 0,0028 % lag, musste der Tierarzt auch nicht auf eine derart seltene Gefahr hinweisen. Eine Auseinandersetzung mit dem generellen Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht erübrige sich nach Ansicht des OGH, weil diese jedenfalls nicht weiter reichen könne, als die Aufklärungspflicht im Bereich der Humanmedizin und auch die Klägerin keinen nachvollziehbaren Argumente vorbrachte, warum eine strengere Aufklärungspflicht bestünde.

Der OGH erblickte im gegenständlichen Fall somit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und wies die Revision als unzulässig zurück.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.