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Home » Wissen » Rechtsfälle

Hundetrainer wegen Tierquälerei bestraft

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Tierquälerei, Heimtiere
Behörde/Gericht: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Geschäftszahl: LVwG-S-2103/001-2017
Entscheidungsdatum: 07.11.2017

Sachverhalt


Der Beschwerdeführer ist Hundetrainer und daher wurde ihm für ein sogenanntes „Dog Coaching“ eine Hündin anvertraut, die nicht mit anderen Hunden auskam. Im Anschluss daran hatte die Hündin nicht nur eine Wunde auf der Nase, sondern war auch für längere Zeit äußerst verstört, sodass ihre Eigentümerin den Hundetrainer anzeigte. In der Folge verhängte die Bezirkshauptmannschaft unter anderem einen Verwaltungsstrafe wegen Tierquälerei über den Beschwerdeführer, da er der Hündin während eines „Resozialisierungsaufenthaltes“ und bereits davor während der Begutachtung durch Anwenden einer Würgeleine ohne Stopp bzw entsprechenden Leinenrucks sowie imitierten Hundebissen per Hand ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt bzw sie in schwere Angst versetzt habe. Gegen dieses Straferkenntnis erhob er Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ).

Entscheidung

Das LVwG NÖ führte eine mündliche Verhandlung durch und kam nach der Beschuldigtenvernehmung, der Einvernahme der Zeugen und der Einsicht in die vorgelegten Videos zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die im angelastetet Tat begangen hatte. Der Beschwerdeführer bestritt zwar, die Hündin an einer Würgeleine geführt zu und mittels Leinenrucks korrigiert zu haben, doch ergab sich dies hinsichtlich der Begutachtung nach Ansicht des LVwG aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen. Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung aber auch angab, dass eine solche Würgeleine – korrekt und locker angewendet – ein probates Mittel zur Hundeerziehung sei, war insbesondere in Verbindung mit der nachfolgenden Verstörtheit der Hündin davon auszugehen, dass die Würgeleine auch während des „Resozialisierungsaufenthaltes“ angewendet wurde, auch wenn dies auf den Videos nicht zu sehen war.

Des Weiteren war das LVwG aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Verhandlung davon überzeugt, dass dieser Gewalt in Form von positiven oder angedrohten Strafreizen ausübe. So lehnte er nicht nur tierschutzgerechte Erziehung beim Hund als „tierquälerisch“ ab, sondern verhielt sich auch gegenüber der anwesenden Tierschutzombudsfrau äußerst aggressiv und völlig respektlos. Wenn ein Hundetrainer ein derartiges Verhalten schon gegenüber Menschen zeige, sei nach Ansicht des Gerichtes davon auszugehen, dass er umso mehr die ihm anvertrauten Hunde aggressiv und mit positiven Strafreizen behandle. Der Beschwerdeführer verfügte nach eigenen Angaben über keinerlei Fachausbildung, die auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen aufbauen, sei aber zutiefst von seinen Methoden überzeugt.

Dass zumindest der Hündin im gegenständlichen Fall Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, ergab sich aus dem veterinärmedizinischen Gutachten. Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass ein hoch angesetztes Würgehalsband, wie es von den Zeugen geschildert wurde, vom Kehlkopf des Hundes steil nach oben und hinter den Ohren und somit über sehr sensible Punkte und Meridiane mit starker Schmerzempfindung verlaufe. Auf den Videos war zu sehen, dass die trainierten Hunde die Kommandos des Beschwerdeführers nur aus Angst vor positiver Strafe befolgen (Meideverhalten). Auch bei der gegenständlichen Hündin seien Angst und Stress an ihrer Körpersprache in den Videos deutlich zu erkennen gewesen, was auch durch das geschilderte spätere Angstverhalten (ständiges Verstecken) bekräftigt wurde.

Das LVwG NÖ kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen, sondern sogar vorsätzlich gehandelt hatte, da er jedes tierschutzgerechte Verhalten ablehnte und geradezu als „tierquälerisch“ bezeichnete. Aus diesem Grund wurde auch die Strafe nicht herabgesetzt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.