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Home » Wissen » Rechtsfälle

Der Verfall als Sicherungsmaßnahme mit Strafcharakter

Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2023/02/0029
Entscheidungsdatum: 15.06.2023

Sachverhalt


Mit Bescheid wurden dem Revisionswerber im Zuge einer Amtshandlung am 11.2.2022 insgesamt 92 Straußenvögel gemäß § 39 TSchG abgenommen und für verfallen erklärt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom LVwG OÖ als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.

Das LVwG stellte fest, dass der Revisionswerber wegen des Vergehens der Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden war. Daher wurde ihm mit Bescheid die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere sowie von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken auf Dauer verboten. Im Zuge einer tierschutzrechtlichen Überprüfung wurde aber festgestellt, dass trotz des Verbots mehr als 100 Strauße gehalten worden seien. In mehreren Amtshandlungen wurden die Tiere abgenommen.

Der Revisionswerber war sowohl Eigentümer als auch Halter, da er die Tiere überwiegend betreut, gefüttert, versorgt und untergebracht habe. Die Haltereigenschaft bzw. das Eigentum an den Tieren könne weder durch einen Treuhandvertrag noch durch eine Nutzungsüberlassungsvereinbarung übertragen werden, da es bei der Haltereigenschaft um eine Nahebeziehung zum Tier gehe. Aufgrund eines rechtskräftigen Tierhalteverbot gemäß § 39 Abs 3 TSchG war die Behörde verpflichtet die Tiere unverzüglich abzunehmen. Die Tiere wurden gemäß § 17 VStG für verfallen erklärt. Die Abnahme der Tiere und die Verfallserklärung seien rechtmäßig erfolgt.
Die Behörde forderte eine Klarstellung, ob hinsichtlich des Verfalls nach § 39 Abs 3 iVm § 40 Abs 1 TSchG die Verjährungsbestimmungen anwendbar seien.

Entscheidung

Das VwGH hält in seinem Erkenntnis fest, dass es sich beim Verfall gemäß § 39 Abs 3 TSchG sowie § 40 Abs 1 TSchG um keine reine Sicherungsmaßnahme handle, sondern diesem jedenfalls auch Strafcharakter zukomme. Dies ergebe sich aus dem Verweis auf § 17 VStG, zumal dieser erst dann zum Tragen komme, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht.

Neben dem Strafcharakter erfülle der Verfall auch die Funktion einer Sicherungsmaßnahme und diene nicht nur der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, sondern auch dem Schutz der Tiere.

Solche Sicherungsmaßnahmen können ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach § 31 VStG vorgenommen werden. Ein Ablauf der Frist führe daher nicht dazu, dass der Verfall der beschlagnahmten Tiere nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen.

Die Revision wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.