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Kategorie: Qualzucht
Behörde/Gericht: Landesverwaltungsgericht Tirol
Geschäftszahl: LVwG-2024/14/0501-7
Entscheidungsdatum: 23.04.2024
Dem Beschwerdeführer wurden zwei aus Ungarn stammende Sphynx-Katzen, Kater CC und Katze DD, durch die Behörde abgenommen. Der Grund für die Abnahme sei das Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen bei den Tieren, insbesondere das Fehlen der Körperbehaarung sowie gänzlich fehlende oder nur rudimentär vorhandene Tasthaare. Der Beschwerdeführer beabsichtigte die Tiere zur Zucht einzusetzen. Nachdem trotz behördlichen Auftrags kein Zuchtantrag übermittelt worden war, folgte eine Kontrolle der Behörde vor Ort. Bei dieser bestätigte der Amtstierarzt, dass die beiden Tiere unkastriert und nicht räumlich voneinander getrennt gehalten wurden, was die Absicht zur Zucht nahelegte. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle die Tiere nicht kastrieren, da er diese ausdrücklich zur Zucht erworben hatte. Die Tiere wurden durch die Behörde abgenommen und im Tierheim untergebracht. Im Anschluss wurde die Katze DD aufgrund einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter kastriert. Der Beschwerdeführer brachte bezüglich des Vorgehens der Behörde eine Maßnahmenbeschwerde ein.
Der mit 1.9.2022 in Kraft getretene § 8 Abs 2 TSchG verbiete es, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw in der Werbung abzubilden. Damit verbunden ermächtige § 37 Abs 2a TSchG Organe der Behörde, Personen, die gegen § 8 Abs 2 verstoßen, die Tiere abzunehmen. Der Amtstierarzt legte überzeugend dar, dass das Fehlen der Tasthaare die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere stark beeinträchtigte, weshalb eine Abnahme der Tiere erforderlich war. Dies bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung. Die vom Halter vorgelegten Dokumente aus Ungarn belegten nicht das Fehlen von Qualzuchtmerkmalen.
Die Katze DD erwarb der Beschwerdeführer im August 2023 entgegen dem seit September 2022 geltenden Verbot, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu erwerben (§ 8 Abs 2 TSchG). Deshalb erfolgte die Abnahme gemäß § 37 Abs 2a TSchG zurecht.
Die Abnahme des Katers CC könne sich jedoch nicht auf §§ 37 Abs 2a iVm 8 Abs 2 TSchG stützen, da dieser vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erworben worden sei. Da dem Kater sämtliche Tasthaare fehlten, lag ein Qualzuchtmerkmal gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit e TSchG vor. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle die Katzen zur Zucht nutzen, weshalb eine Qualzucht und daher ein Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 TSchG vorlag.
Die Abnahme erfolgte somit gemäß § 37 Abs 1 TSchG zurecht. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.