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Qualzucht bei Perserkatzen

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Qualzucht
Behörde/Gericht: Landesverwaltungsgericht Wien
Geschäftszahl: VWG-001/024/12790/2024-8
Entscheidungsdatum: 27.01.2025

Sachverhalt


Im März 2023 fanden Kontrollen der Zucht-Katzenhaltung bei der Beschwerdeführerin statt. Sie hat von 14.02.2022-05.02.2023 durch Verpaarung von extrem kurznasigen Perserkatzen Züchtungen vorgenommen, bei welchen vorhersehbar war, dass sie für die Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). Der Nasenspiegel der Katzen lag deutlich höher als das Niveau der unteren Augenlider und zum Zeitpunkt der Kontrolle hatten zwei Katzen Augenausfluss. Die Nachkommen weisen extrem kurze Nasen („Peke- Face“) auf. Es wurden weder durch züchterische Maßnahmen noch durch Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Rechtfertigung an, die Katzen zeigten lediglich klinische Symptome („Tränenstraße“) aber keine Qualzuchtmerkmale. Zudem mangele es, mangels Anführung des Begriffes „Peke-Face“ im Tierschutzgesetz 2005, an der gesetzlichen Grundlage der Bestrafung. Die Katzenzucht habe sie bei der Behörde gemeldet und diese sei genehmigt. Zudem seien ihre Zuchtkatzen bei einer weltweit anerkannten Züchtervereinigung registriert. In der Folge erging ein Straferkenntnis, gegen welches die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhob. Es sei nicht vorhersehbar, dass die Verpaarung zweier Katzen mit sehr stark ausgeprägter Kurznasigkeit auch zu negativen Folgen für die Nachkommen führt.

Entscheidung

Im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren wurde ein Foto des Katers übermittelt, aus welchem die Beschwerdeführerin abzuleiten vermeinte, dass die Nasenspitze nicht höher liege als das untere Augenlied. Die Amtssachverständige führte dazu schlüssig aus, dass auf dem übermittelten Lichtbild die Augen nicht ganz geöffnet seien und das Lichtbild daher nicht einer Beurteilung zu Grunde gelegt werden könne. Auf den Fotos der Kontrolle sei ersichtlich, dass der Kater ein Peke-Face habe. Bei einer Katze konnte nicht abschließend geklärt werden, ob diese Tränenstraßen aufwies oder nicht. Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Entzündung müsse dann aber auch auf den Pfoten sichtbar sein, mit welchen die Augen gerieben werden, führte die Amtssachverständige schlüssig aus, an den Pfoten seien bei Katzen nur extreme Entzündungen sichtbar.

Vorauszuschicken ist, dass im Tatzeitraum eine Novelle des Tierschutzgesetzes erfolgte. Nach der Rechtsprechung liegt, wenn sich während der Begehung eines Dauerdelikts die Rechtslage verschärfend ändert, keine strafverschärfende Rückwirkung, sondern eine (zulässige) Anwendung eines neuen Gesetzes vor.

Die Beschwerdeführerin hat bewusst kurznasige Tiere gepaart und es auch darauf angelegt, dass daraus extrem kurznasiger Nachwuchs entsteht. Daran ändert auch nichts, dass bei jedem Wurf auch längernasige Kittens dabei waren. Die Beschwerdeführerin züchtete bereits seit dem Jahr 2015 Perserkatzen und daher muss ihr bekannt gewesen sein, dass bei extrem kurznasigen Perserkatzen Funktionsstörungen wie Augenausfluss und Tränenstraßen auftreten können. Dass die Beschwerdeführerin 2015 eine Perserkatzenzucht angemeldet hat und seither auch amtstierärztliche Kontrollen stattfanden, führt nicht zu einem Entfall des Verschuldens, denn die Anmeldung einer Perserkatzenzucht ist eben nicht gleichzuhalten mit der Durchführung einer Qualzucht zwischen Perserkatzen. Auch wurde kein geeignetes Maßnahmenprogramm vorgelegt, lediglich die Vermeidung von Inzucht wurde vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat daher Züchtungen mit Tieren vorgenommen, die genetische Anomalien aufweisen und bei denen auf Grund der genetischen Anomalien vorhersehbar war, dass sie für die Nachkommen dieser Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind, weil nämlich bei solchen Tieren aus veterinärmedizinischer Sicht typischerweise nicht nur vorübergehend der Tränenabschluss und die Tränenproduktion als physiologische Abläufe wesentlich beeinträchtigt sind, sondern auch eine erhöhte Verletzungsgefahr steht und Bindehautentzündungen auftreten. Festzuhalten ist, dass die Aufzählung in § 5 Abs 2 TSchG lediglich demonstrativ ist.

Die Beschwerdeführerin konnte keine laufende Dokumentation nachweisen, dass durch züchterische Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert wird, daher war die Strafbarkeit nicht ausgeschlossen.

Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung ist unzulässig.

 Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.