Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Qualzucht, Heimtiere
Behörde/Gericht: Landesverwaltungsgericht Steiermark
Geschäftszahl: LVwG 30.27-2574/2024-5
Entscheidungsdatum: 23.07.2024
Die Beschwerdeführerin hat auf der Internetseite „Facebook“ Beiträge mit durch KI unterstützten Bildbearbeitungen, auf welchen Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu sehen sind, abgebildet, obwohl es gem. § 8b Abs. 2 (neue Rechtslage § 8 Abs. 3) Tierschutzgesetz verboten ist, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung abzubilden. Die Behörde hat von der Verhängung der Strafe abgesehen und erteilte eine Ermahnung.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die ausgesprochene Ermahnung Beschwerde und führte darin aus, dass das Tierschutzgesetz nur für Tiere, nicht jedoch für Algorithmen gelte. Die „Kampagne“ bildete fiktive Tiere ab und richtete sich gegen die Novelle des Tierschutzgesetzes. Im Wege der Novelle würde die Zucht von gesunden Rassehunden massiv eingeschränkt und der Import von Welpen, die unter schlimmen Bedingungen im Ausland produziert werden, gefördert.
Entsprechend dem zu Recht von der belangten Behörde zugrunde gelegten § 8b Abs. 2 TSchG ist es insbesondere verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung abzubilden. Die Bestimmung des § 8 TSchG wurde im Wege der Novelle BGBl. I Nr. 130/2022 derart angepasst, dass insbesondere die zuvor nicht umfasste Abbildung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung nunmehr verboten ist. In der 43. Sitzung des Tierschutzrates vom 18.11.2021 war das Verbot des Abbildens bzw. des Einsatzes und der Verwendung von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen in der Werbung empfohlen worden, weil dies „eine kontraproduktive Signalwirkung auf die Konsumenten und Konsumentinnen habe und zur Verharmlosung der Qualzuchten führe“. Der Gesetzgeber setzte die Empfehlung um und wollte durch das Verbot die Verharmlosung von Qualzucht verhindern. Daher sei es irrelevant, ob es sich bei den abgebildeten Tieren um Lebewesen oder mittels künstlicher Intelligenz geschaffene Abbildungen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen handle. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Facebook-Beiträge, in welchen Tiere mit Qualzuchtmerkmalen abgebildet sind und die Beschwerdeführerin Dritte zu näher angeführten Handlungen aufforderte, gegen das Verbot der Abbildung derartiger Tiere in der Werbung verstoßen hat.
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