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Bestätigung des Verbots elektrisierender Dressurgeräte

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Jagd
Behörde/Gericht: Verfassungsgerichtshof
Geschäftszahl: G220/06
Entscheidungsdatum: 18.06.2007

Sachverhalt


In § 5 Tierschutzgesetz (TSchG) ist das Verbot der Tierquälerei normiert. § 5 Abs 3 Z 3 lit a TSchG untersagt insbesondere die Verwendung von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern oder elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten. Auch der Erwerb und Besitz solcher Geräte ist unzulässig.

Der Antragsteller – ein Hundeausbilder, Jagdausübungsberechtigter und Jagdschutzorgan – beantragte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Aufhebung der Wortfolge „elektrisierend oder“, da das Verbot der Verwendung elektrisierender Dressurgeräte seiner Ansicht nach verfassungswidrig sei.

Zum einen sah der Antragsteller darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es wurde nämlich weder zwischen Stachelhalsbändern und elektrisierenden Dressurgeräten, noch zwischen unterschiedlichen Arten von elektrisierenden Dressurgeräten unterschieden. Seiner Ansicht nach sei hier eine unterschiedliche Behandlung dieser verschiedenen Ausbildungsmittel notwendig. All diese Mittel waren jedoch ohne Differenzierung verboten. Auch sei es seiner Ansicht nach unsachlich, dass elektrisierende Dressurgeräte verboten seien und elektrische Weidezäune nicht.

Zum anderen fühlte sich der Antragsteller in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und Freiheit der Erwerbsausübung verletzt. Er machte geltend, durch die oben genannte Bestimmung als Hundehalter in der Verfügung über seine Hunde eingeschränkt zu sein. Weiters sei es ihm durch die Regelung unmöglich, Kurse zur Handhabung von elektrisierenden Dressurgeräten und deren Verkauf anzubieten.

Entscheidung

Zum Vorwurf der Verletzung des Gleichheitssatzes hielt der VfGH fest, dass der Gesetzgeber den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum habe um festzustellen, welche Verhaltensweisen als Tierquälerei verpönt seien, sofern die Regelung dazu sachlich begründbar ist. § 5 Abs 3 Z 3 lit a TSchG verbietet die Verwendung von elektrisierenden Dressurgeräten, ohne darauf abzustellen, ob es im Einzelfall zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst komme. Der VfGH vertrat die Ansicht, dass diese Regelung sachlich gerechtfertigt sei, da durch die Verwendung der angeführten Mittel jedenfalls eine Beeinträchtigung des Tieres nicht ausgeschlossen werden könne, die der Art und der Intensität nach als Qualen zu qualifizieren sind. Der Gesetzgeber stelle auf die potentielle Schädigung des Tieres ab. Daher seien Stachelhalsbänder und elektrisierende Dressurgeräte im Ergebnis gleichzustellen. Auf Grund der Gefahr der potentiellen Quälerei sowie des Missbrauchspotentials sei es auch legitim, nicht zwischen einzelnen Arten von elektrisierenden Dressurgeräten zu unterscheiden. Weiters stellte der VfGH fest, dass ein elektrischer Weidezaun keinesfalls mit einem elektrisierenden Dressurgerät vergleichbar sei. Sie haben einen völlig andersartigen Anwendungsbereich. Der VfGH kam daher zu dem Schluss, dass keines der Argumente eine Verletzung des Gleichheitssatzes begründe.

Zur behaupteten Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit vertrat der VfGH die Ansicht, dass eine solche nicht gegeben sei. Die Tätigkeit als Hundeausbilder und Verkäufer von Dressurmitteln könne auch ohne weiteres unter dem Einsatz anderer erlaubter Hilfsmittel zur Dressur nachgegangen werden. Eine Einschränkung der Dressurmethoden sei durch das öffentliche Interesse am Tierschutz gerechtfertigt. Auch sei das Eigentumsrecht nicht verletzt, da die Einschränkung der Dressurgeräte und -methoden zum Zweck des Tierschutzes nicht unverhältnismäßig sei.

Der Antrag wurde daher vom VfGH abgewiesen.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.