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Auto als Hitzefalle

© Tierschutzombudsstelle Wien
© Tierschutzombudsstelle Wien

Rechtsgutachten zur Frage der Handlungsmöglichkeiten

Gerade in der warmen Jahreszeit kann ein in der Sonne stehendes Fahrzeug für einen Hund zur Todesfalle werden. Viele TierfreundInnen fragen sich in solchen Situationen, wer das Recht hat, einen leidenden Hund unter Inkaufnahme einer damit verbundenen Beschädigung des Autos zu befreien. Zur Klärung hat die Tierschutzombudsstelle Wien ein Rechtsgutachten zur Frage der Handlungsmöglichkeiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei  Verstößen gegen Art 2 § 5 Z 10 Tierschutzgesetz 2005 (Verbot ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder Bewegungseinschränkungen auszusetzen und ihm dadurch Schmerzen, Leiden Schäden oder schwere Angst zuzufügen) erstellen lassen.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Vorliegen der Voraussetzungen gedeckt und intendiert ist. Ein Eingreifen von Privatpersonen ist für diese aber durch die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen mit einem hohen Risiko verbunden.

Harte Strafen für Hitzefalle Auto

Innerhalb kürzester Zeit kann das Fahrzeug zum lebensgefährlichen Glutofen werden. Dabei kommt es nicht auf die Umgebungstemperatur an, sondern fast ausschließlich auf die Strahlungsintensität der auftreffenden Sonnenstrahlen. Die Strahlen dringen vor allem durch die Fensterflächen in den Innenraum ein. Die Inneneinrichtung nimmt die kurzwellige Strahlung auf, erwärmt sich dabei und sendet die langwellige Wärmestrahlung wieder aus. Es kommt zum bekannten Glashauseffekt. Auch das offene Schiebedach und/oder spaltbreit geöffnete Fenster helfen dem eingesperrten Tier nicht. Weil Hunde nicht schwitzen können, müssen sie sich durch Hecheln Kühlung verschaffen. Wenn allerdings die Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit zu hoch sind, hilft auch das Hecheln nicht mehr.

Personen, die ein Tier einer derart qualvollen Situation aussetzen, können für ihr Verhalten laut Tierschutzgesetz zur Rechenschaft gezogen werden - mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro). Außerdem droht eine Anzeige nach dem Strafgesetzbuch (§222).

Link zu Informationen auf Englisch

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