Gesetzliche Bestimmungen und Leitfaden zur Papageienhaltung
07.05.2019 | "Hallo, hallo" - ist er nicht süß? Papageien üben seit jeher eine große Faszination auf uns Menschen aus. Ihre exotische Erscheinung gepaart mit den vermeintlich menschlichen Zügen und Fähigkeiten machen sie zu attraktiven Gefährten und beliebten Heimtieren. Was leider oftmals unterschätzt wird: Die Haltung von Papageienvögeln, zu denen übrigens auch die Sittiche zählen, ist höchst anspruchsvoll. Den kleinen Coco, der fröhlich schnatternd alleine in seinem Rundkäfig lebt, darf es in Österreich so gar nicht geben!
Das Verbot der Einzelhaltung und die Mindestmaße für Käfige und Volieren sind nur zwei Punkte, die im Bundestierschutzgesetz vorgeschrieben sind. Um Papageienvögel tier- und artgerecht sowie natürlich gesetzeskonform zu halten, müssen viele weitere Aspekte beachtet werden. Daher hat die Tierschutzombudsstelle Wien gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz eine umfangreiche Checkliste entwickelt. Diese soll zum einen helfen, bereits bestehende Papageienhaltungen zu überprüfen und gegebenenfalls Anregungen für Verbesserungen im Sinne der Tiere zu geben. Zum anderen ist der Leitfaden ein hilfreiches Dokument für all diejenigen, die mit der Anschaffung von Papageienvögeln liebäugeln und sich ausführlich über die Haltungsanforderungen dieser sensiblen Vögel informieren möchten.
Allgemeine Anforderungen an die Vogelhaltung (2.Tierhaltungsverordnung, Anlage 2):
- Anzeigepflicht: Alle Papageienvögel, ausgenommen die Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.) und der Plattschweifsittiche (Platycercidae), stellen Wildtierarten mit besonderen Ansprüchen dar und dürfen gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige - unbeschadet anderer Pflichten nach dem Artenhandelsgesetz (BGBl. I Nr. 33/1998) sowie der Arten-Kennzeichnungsverordnung (BGBl. II Nr. 321/1998) - an die Behörde gehalten werden. Die Anzeige ist an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut an den Magistrat zu richten.
- Kommerzielle Handaufzuchten sind generell verboten, begründete Handaufzuchten dürfen nur in Ausnahmefällen erfolgen.
- Kupierverbot der Flügel: Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen erfolgen.
- Wasser und Futter: Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Auch die Darbietung des Futters muss dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
- Licht: In Räumen ist für einen ausreichenden Tagenslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer hat zwischen 8 und 14 Stunden zu betragen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
- Mindestanforderungen an die Haltung (Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung) für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
- Bewegungsfreiheit: Grundsätzlich dürfen Papageien nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält.
- Beschäftigung: Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen, „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
- Futter: Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten werden. Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (z.B. Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
- Gruppenhaltung hat Vorrang: Die Einzelhaltung von Papageien ist verboten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel.
- Außen- und Innenvolieren: Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils für die Art definierten Größe, mit Ein- und Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich. Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig zu reinigen. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen und muss leicht zu reinigen sein. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen.
- Sitzstangen und Bad: Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen. Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
- Käfigmaße: Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50 % zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Selbständig werden unberücksichtigt.
- Spezielle Haltungsbedingungen
- Spezielle Haltungsbedingungen für Sittiche der Gattungen Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus,Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.
- Spezielle Haltungsbedingungen für kurzschwänzige Papageien der Gattungen Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria
- Link zur Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung (Seite 3)
- Spezielle Haltungsbedingungen für Aras der Gattungen: Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.
- Spezielle Haltungsbedingungen für Loris und andere nektartrinkende Arten der Gattungen: Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.
- Link zur Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung (Seite 4)