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Home » Projekte » Tier & Recht » Rechtsfälle

Private Hühnerhaltung im Wohngebiet unzulässig

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Nutztiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2018/05/0056
Entscheidungsdatum: 24.04.2018

Sachverhalt


Die Revisionswerberin hielt auf ihrem Grundstück auf einer eingefriedeten Fläche von 20 m2 drei Haushühner und hatte für diese auch einen Stall errichtet. Nach einer baupolizeilichen Kontrolle wurde ihr per Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen, binnen zwei Wochen den Stall zu beseitigen und die Hühnerhaltung einzustellen. Dagegen erhob sie Berufung an den Gemeinderat, der den Bescheid des Bürgermeisters jedoch bestätigte und damit begründete, dass Hühner als landwirtschaftliche Nutztiere zu betrachten seien und deren Haltung somit über die übliche Haustierhaltung im Wohngebiet hinausgehe. Diesen Bescheid des Gemeinderats bekämpfte die Beschwerdeführerin sodann vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG OÖ), wobei sie insbesondere vorbrachte, dass es sich lediglich um drei Hühner handle, die wie Katzen als Haustiere gehalten würden. Das LVwG OÖ orientiere sich in seiner Entscheidung (29.01.2018, LVwG-151397/6/DM/JK) an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Haltung von Tieren im Wohngebiet (VwGH 12.11.1991, 91/05/0080; 22.05.2001, 2000/05/0279; 31.03.2005, 2002/05/1109; 27.02.2006, 2005/05/0008; 25.02.2010, 2005/06/0071) und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei Hühnern nicht um Tiere handle, die üblicherweise als Haustiere gehalten werden. Da man Hühner nicht typischerweise im Haushalt halte und die Wohnbevölkerung daher auch nicht üblicherweise bauliche Anlagen zu deren Haltung errichte, sei die Haltung von Hühnern sowie die Errichtung eines Hühnerstalls nach Ansicht des LVwG OÖ mit der Widmung "Wohngebiet“ unvereinbar. Aufgrund des vorliegenden Widmungswiderspruchs seien Einstellungs- als auch Beseitigungsauftrag hinsichtlich des Stalles zu Recht ergangen.

Da eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt worden war, erhob die Revisionswerberin in der Folge eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die Zulässigkeit wurde damit begründet, dass es an einer Rechtsprechung dazu fehle, ob die Haltung von drei Hühnern als Haustiere und Eierlieferanten (nicht zu Zuchtzwecken) mit der Widmung „Wohngebiet“ vereinbar sei bzw im Wohngebiet typisch sei.

Entscheidung

Der VwGH wies diese außerordentliche Revision mit Beschluss zurück, da sie seiner Ansicht nach keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf.

Nach dem oberösterreichischen Raumordnungsgesetz sind Wohngebiete für Wohngebäude bestimmt. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen sind unter anderem nur zulässig, wenn sie „wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen“. Aus diesem für den VwGH klaren Wortlaut folgt, dass bei der Beurteilung der Bedürfnisse der Bewohner eines Wohngebietes nicht von individuellen/subjektiven Bedürfnissen eines einzelnen Bewohners auszugehen sei, sondern von einem objektiven Maßstab. Unter Bezugnahme auf die oben zitierte bisherige Judikatur zu Tierhaltungen im Wohngebiet ist es für den VwGH von entscheidungsrelevanter Bedeutung, ob solche Tiere typischerweise in einem Haushalt im Wohngebiet gehalten werden, also eine übliche Tierhaltung im Haushalt vorliegt.

Da Hühner nicht typischerweise im Haushalt gehalten werden, sei die Auffassung, dass Hühnerställe im Wohngebiet unzulässig sind, somit nicht rechtswidrig.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.