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Home » Projekte » Tier & Recht » Rechtsfälle

Betrieb einer Hundeschule möglicherweise gewerbliche Betriebsanlage

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorien: Heimtiere, Bewilligungen/Veranstaltungen
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2019/04/0036
Entscheidungsdatum: 26.06.2019

Sachverhalt


Der Revisionswerberin wurde von der Behörde aufgetragen, den Betrieb ihres Schulungsplatzes für Hundekurse einzustellen und sämtliche Geräte und Einrichtungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit vom Grundstück zu entfernen. Der Antrag auf Feststellung, dass der Schulungsplatz zur Abhaltung von Hundekursen keiner Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung bedürfe, wurde von der Behörde abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG OÖ) bestätigte die Entscheidung der Behörde mit der Einschränkung, dass die Geräte und Einrichtungen am Grundstück verbleiben können. In seiner Begründung führte das LVwG OÖ aus, dass die Revisionswerberin auf ihrem Grundstück eine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Diese Tätigkeit sei grundsätzlich geeignet durch Hundegebell und Lärmemissionen beim Öffnen und Schließen der Kundenfahrzeuge eine Belästigung der Nachbarn herbeizuführen. Aus diesem Grund handle es sich um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage. Mangels einer solchen Bewilligung sei die Anordnung der Behörde auf Einstellung der Tätigkeit am gegenständlichen Standort rechtmäßig gewesen.

Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die eingebrachte Revision mit Beschluss zurück, da sie seiner Ansicht nach keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf.

In seiner Begründung führte der VwGH aus, dass die Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem dann erforderlich sei, wenn sie geeignet ist, zB in Form von Lärmimmissionen Nachbarn zu beeinträchtigen. Wenn eine solche Auswirkung nicht auszuschließen ist, habe die Behörde in einem beantragten Feststellungsverfahren die Bewilligungspflicht der Anlage auszusprechen. Das Gutachten des Amtssachverständigen, das vom LVwG OÖ herangezogen wurde, kam zum Ergebnis, dass Lärmimmissionen bei den Nachbarn wahrnehmbar sind. Diese Feststellung konnte die vorliegende Revision nicht entkräften. Darüber hinaus sei es grundsätzlich nicht Aufgabe des VwGH die Beweiswürdigung eines Landesverwaltungsgerichts zu überprüfen. Dazu müsste diese nämlich in unvertretbarer Weise vorgenommen worden sein, was im konkreten Fall nicht ersichtlich war.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.