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Home » Projekte » Tier & Recht » Rechtsfälle

Unterlassung der Anzeige einer Wildtierhaltung als Dauerdelikt

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Wildtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2019/02/0130
Entscheidungsdatum: 22.07.2019

Sachverhalt


Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen eine Elster über einen Zeitraum von mehreren Wochen gehalten zu haben, ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Elstern gelten als Wildtiere, an deren Haltung besondere Ansprüche gestellt werden. Ihre Haltung ist daher gemäß § 25 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Haltung bei der Behörde anzuzeigen. Das Unterlassen der Anzeige stellt einen Verstoß gegen § 38 Abs 3 iVm § 25 Abs 1 TSchG dar, weshalb die Bezirkshauptmannschaft (BH) Neusiedl am See eine Geldstrafe von € 375 über den Beschuldigten verhängte. Dieser erhob daraufhin Beschwerde gegen das Straferkenntnis beim Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG). Der Beschwerde wurde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. In der Begründung führte das LVwG insbesondere aus, dass das Halten eines Wildtieres gem § 25 Abs 1 TSchG, ohne eine Anzeige nach dieser Bestimmung erstattet zu haben, ein Dauerdelikt darstelle, das nach Ablauf von 2 Wochen nach Aufnahme der Haltung beginne. Der entsprechende Tatzeitraum sei dem Beschuldigten jedoch innerhalb der Frist zur Verfolgungsverjährung nicht korrekt angelastet worden. Am angelasteten Tag habe der Beschuldigte die Tat jedenfalls nicht begangen.

Die BH legte Revision gegen das Erkenntnis des LVwG ein.

Entscheidung

 Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hielt einleitend fest, dass die Unterlassung der Erstattung von Meldungen, die nach dem Gesetz innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen sind, ein Dauerdelikt darstelle. Dies gelte auch für die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 25 Abs 1 TSchG. Bei Dauerdelikten seien Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen. Im Spruch des Straferkenntnisses der Behörde fand sich nur ein Hinweis auf den ungefähren Beginn der Wildtierhaltung, nicht hingegen auf den Beginn der Anzeigepflicht sowie das Ende des Tatzeitraumes. Daher war dem Spruch trotz Vorliegen eines Dauerdeliktes kein Tatzeitraum zu entnehmen. Ein Mangel, der aufgrund des Ablaufes der Verjährungsfrist nicht nachgeholt werden könne. Aus diesem Grund hatte das LVwG das Verwaltungsstrafverfahren zulässiger Weise eingestellt.

Die Revision der BH wurde daher vom VwGH zurückgewiesen.

Die vollständige Entscheidung findet sich hier.