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Kein Anspruch auf Trauerschaden bei fahrlässiger Tötung eines Hundes

Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 2Ob142/20a
Entscheidungsdatum: 27.11.2020

Sachverhalt


Der Beklagte verursachte fahrlässig einen PKW-Unfall mit dem Kläger. Während des Unfalls befand sich im Auto des Klägers ein Hund, der mit einem Gurt gesichert war. Nach dem Unfall schnallte der Kläger den Hund ab, welcher daraufhin aus dem Auto sprang und weglief. Später fand man den Hund tot am Straßenrand auf. Im Zuge eines Autounfalls, der auf Beklagtenseite zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, verstarb der Hund der Kläger. Die Kläger begehrten Trauerschmerzengeld von jeweils 8.000 EUR wegen des unfallbedingten Verlusts ihres Hundes. Laut eigenen Angaben hatten sie zu dem „Familienhund“ ein sehr persönliches Verhältnis.

Das Erstgericht wies die Klage ab, da der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits ausgesprochen hatte, dass die Tötung eines Tieres keinen Anspruch auf Ersatz eines Schockschadens begründe und diese Rechtsansicht nach Meinung des Erstgerichts auch auf das Trauerschmerzengeld übertragbar sei. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung, lies jedoch die ordentliche Revision zu, da noch nicht höchstgerichtlich über das mögliche Vorliegen von Trauerschmerzengeld bei der Tötung eines Haustieres entschieden wurde.

Entscheidung

Der OGH sprach aus, dass die Revision der Kläger zwar zulässig sei, wies sie in der Sache jedoch ab. In seiner Entscheidung führte der OGH zunächst die Erfordernisse für den Zuspruch von Trauerschmerzengeld aus. Er bejahe einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld bei grobem Verschulden für den Verlust eines nahen Angehörigen. Nahe Angehörige seien jene Personen, zu denen eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestehe. Diese bestehe zwischen Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern und Kindern. Zwischen Geschwistern bestehe diese nur, wenn sie im selben Haushalt leben. 

Anschließend erläuterte der OGH die Abgrenzung zwischen Trauerschmerzengeld und Schockschaden. Ein Schockschaden begründe eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Im Gegensatz dazu, sei der Trauerschmerz ein Gefühlsschaden, welcher sich durch das Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lasse. Deswegen könne der Kreis der Anspruchsberechtigten für einen Schockschaden auch größer gezogen werden. Beim Trauerschmerzengeld käme es auf eine besondere Nahebeziehung an. Bisher fehle es an höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Frage des Trauerschmerzengeldes wegen des Verlusts eines Haustieres. Der OGH verneinte aber in zwei Fällen einen Schockschaden aufgrund der Tötung eines Tieres. Die österreichische Literatur sei überwiegend der Auffassung, dass der Verlust eines Tieres kein Trauerschmerzengeld begründe. 

In seiner Entscheidung hielt der OGH fest, dass die bloße Trauer um ein Haustier von vornherein keinen Schmerzengeldanspruch begründe. Tiere seien zwar keine Sache, sofern es für sie aber keine abweichenden Regelungen gäbe, seien die für Sachen geltenden Bestimmungen auf sie anzuwenden. § 1332a ABGB sei eine solche abweichende Regelung. Diese erfasse aber nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Heilung des Tieres. Ansonsten gelten bei Verletzung oder Tötung eines Tieres die Regeln über die Sachbeschädigung. Zu Tragen kommen könne dabei nur die Regelung des § 1331 ABGB, welche unter bestimmten Voraussetzungen den „Wert der besonderen Vorliebe“ der Sache ersetzt. Dies könne bei Tieren jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Beschädigung im Rahmen einer schweren Tierquälerei nach § 222 Strafgesetzbuch erfolgt ist.

Abschließend hielt der OGH fest, dass die für Trauerschmerzengeld notwendige Typizität der Trauer beim Verlust eines Tieres, anders als bei der Tötung eines nahen Angehörigen, nicht gegeben sei. Bei objektiver Betrachtung läge die Trauer über den Verlust eines Tieres der gleichkommenden Trauer über den Verlust eines Menschen fern. In Hinblick auf den in früheren Entscheidungen verneinten Schockschaden bei Tötung eines Tieres, also wegen einer tatsächlich eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung, wäre eine Bejahung eines Trauerschmerzengeld ein Wertungswiderspruch.

 

Die vollständige Entscheidung findet sich hier.