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Home » Projekte » Tier & Recht » Rechtsfälle

Verstreuen von Taubenfutter in Wien unzulässig

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Wildtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2022/06/0027
Entscheidungsdatum: 30.08.2022

Sachverhalt


Die Revisionswerberin hatte auf einem Grünstreifen in Wien zum Zweck der Fütterung von Tauben eine große Menge an Futter ausgestreut und zurückgelassen. Vom Magistrat der Stadt Wien wurde sie daraufhin mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 200 wegen Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes belegt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien führte dieses aus, dass der Tatbestand der Verunreinigung nach § 2 Abs 5 des Wiener Reinhaltegesetzes bereits dann erfüllt sei, wenn Stoffe oder Gegenstände zurückgelassen werden, unabhängig davon, ob die Verunreinigung über einen längeren Zeitraum fortbestehe. Die Frage, ob das Futter von den Tauben zur Gänze wieder aufgenommen wurde, war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht relevant. Es wies die Beschwerde daher ab.

In der dagegen erhobenen Revision wurde unter anderem vorgebracht, dass es keine Rechtsprechung zur Frage gäbe, ob das Füttern von Tauben überhaupt als Verunreinigung im Sinne des Wiener Reinhaltegesetzes gesehen werden könne. Gleiches gelte für die Frage, ob das Ausstreuen von artgerechtem Futter ein Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen im Sinne dieses Gesetzes darstelle, das zu einer Verunreinigung führen könne.

Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die eingebrachte Revision mit Beschluss zurück, da sie seiner Ansicht nach keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf.

In seiner Begründung führte der VwGH aus, dass nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 1 und 5 des Wiener Reinhaltegesetzes eine Verunreinigung von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von öffentlich zugänglichen Grünflächen unter anderem dann vorliege, wenn Stoffe oder Gegenstände zurückgelassen werden. Das Gesetz enthalte keine Regelung dahingehend, dass die Stoffe oder Gegenstände eine gewisse Zeit dort verbleiben müssten, wo sie zurückgelassen wurden. Auch die erläuternden Bemerkungen zum Wiener Reinhaltegesetz würden diese Auslegung unterstreichen, wenn sie beispielsweise das Hinterlassen von Flugblättern als Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen anführen. Auf eine (endgültige) Entledigungsabsicht, wie etwa bei Zigarettenstummel, komme es nach Ansicht des VwGH nicht an. Auch das Zurücklassen von Flugblättern würde nämlich üblicherweise mit der Absicht geschehen, dass diese von anderen Personen wieder aufgenommen werden. Selbst wenn die Vögel das ausgestreute Futter zur Gänze zu sich genommen hätten, bestünde kein Zweifel daran, dass es von der Revisionswerberin zurückgelassen im Sinn von „nicht wieder mitgenommen“ wurde. Es liege somit eine Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes vor.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.