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Haftung für Einstell- und Futterkosten nach Pferdeunfall?

Rechtsbereich: Zivilrecht
Kategorien: Nutztiere, Heimtiere
Behörde/Gericht: Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl: 8Ob41/22w
Entscheidungsdatum: 22.04.2022

Sachverhalt


Die Klägerin hatte ihr Pferd in einem Reitstall gegen monatliches Entgelt eingestellt. Im Zuge des Auslaufes auf einer Koppel verletzte sich das Pferd an einer scharfkantigen Eisenbadewanne, die als Tränke diente, schwer. Die Klägerin konnte ihr Pferd wegen der Verletzungen mehrere Monate nicht reiten. Sie bezahlte weiterhin die Einstellgebühr und das verabreichte Kraftfutter. Neben den Behandlungskosten und einer Wertminderung begehrte die Klägerin Schadenersatz für die Einstell- und Futterkosten sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.

Das Erstgericht gab der Klage nach statt, reduzierte jedoch die Höhe des begehrten Schadenersatzes. Die beklagte Partei bekämpfte dieses Urteil nur hinsichtlich der Einstell- und Futterkosten sowie der Haftung für künftige Schäden. Das Berufungsgericht gab der Berufung insofern recht, als es die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aufhob. Der Ersatz der Einstell- und Futterkosten wurde bestätigt. Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). In der Begründung führte sie aus, dass Tiere Lebewesen seien und daher jedenfalls (egal ob gesund oder verletzt) Unterkunft und Futter benötigen. Der Tierhalter sei vielmehr sogar dazu verpflichtet, Tiere ausreichend und entsprechend ihren Bedürfnissen zu versorgen. Die geltend gemachten Kosten seien daher keineswegs nutzlos und somit frustriert gewesen.

Entscheidung

Der OGH stellte zunächst klar, dass sich der vorliegende Fall von den bisherigen höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Haftung für Einstellkosten bei Pferdeunfällen unterscheide, da die Aufwendungen nicht dauerhaft nutzlos getätigt wurden.

Weiters führte der OGH aus, dass der Wert der Nutzung einer Sache kein selbstständiger Vermögenswert sei. Vielmehr sei die Gebrauchsmöglichkeit bereits im Wert einer Sache eingerechnet. Es sei daher nicht zulässig den Wertverlust einer Sache zu fordern und gleichzeitig die fehlende Möglichkeit der normalen Nutzung zu begehren. Sonst würde die Nutzungsmöglichkeit doppelt berücksichtigt. Auch die Klägerin habe nach Ansicht des Höchstgerichts versucht die für einige Monate nicht mögliche Nutzung als Reitpferd durch die Geltendmachung der Einstell- und Futterkosten zusätzlich zur Wertminderung ersetzt zu bekommen. Dass keine Möglichkeit bestand, während der Genesung das Pferd zu reiten, sei jedoch im Zuge der Entscheidung über die Wertminderung zu berücksichtigen gewesen. Da der Klägerin der Wertverlust ihres Pferdes jedoch ersetzt wurde, wäre es ihr freigestanden, das verletzte Pferd zu verkaufen und mit dem Erlös und der Entschädigung für den Wertverlust ein gleichwertiges unverletztes und somit reitbares Pferd zu erwerben. Auf diese Art hätte sie die behauptete nutzlose Zahlung der Einstell- und Futterkosten vermeiden können. Dass sie das nicht getan hat, könne jedoch nicht der beklagten Partei angelastet werden.

Zusammenfassend hielt der OGH fest, dass dem Tierhalter ein Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten und Wertminderung zustehe, wenn ein Pferd durch einen Unfall die Einsatzmöglichkeit als Reitpferd verliert. Die zusätzliche Forderung des Ersatzes von Einstell- und Futterkosten für den Zeitraum der nicht möglichen Nutzung sei jedoch unzulässig.

Das Begehren auf Ersatz der Einstell- und Futterkosten wurde daher abgewiesen.

 

Die vollständige Entscheidung findet sich hier.