Datenschutz Information

Wir verwenden Cookies um externe Inhalte darzustellen, Ihre Anzeige zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Dabei werden ggf. Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für externe Inhalte, soziale Medien, Werbung und Analysen weitergegeben. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben.

Sie können entweder allen externen Services und damit Verbundenen Cookies zustimmen, oder lediglich jenen die für die korrekte Funktionsweise der Website zwingend notwendig sind. Beachten Sie, dass bei der Wahl der zweiten Möglichkeit ggf. nicht alle Inhalte angezeigt werden können.

Alle akzeptieren
Nur notwendige Cookies akzeptieren
Home » Projekte » Tier & Recht » Rechtsfälle

Öffentliches Anbieten von Katzen auf Facebook

Rechtsbereich: Öffentliches Recht
Kategorie: Heimtiere
Behörde/Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Geschäftszahl: Ra 2021/02/0185
Entscheidungsdatum: 15.12.2021

Sachverhalt


Die Revisionswerberin hatte auf Facebook zwei Katzen im Alter von ca 13-14 Wochen zur Abgabe angeboten. Sie wurde daraufhin wegen Übertretung des § 38 Abs 3 in Verbindung mit § 8a Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 380 belegt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG). In der Begründung führte sie aus, dass sie die Katzen nur zur Verwahrung abgegeben hätte und daher nicht gegen das Verkaufsverbot des § 8a TSchG verstoßen würde. Außerdem sei sie im Rahmen ihrer Land- und Forstwirtschaft berechtigt, die Katzen weiterzugeben.

Das LVwG gab der Beschwerde nicht statt und hielt fest, dass eine Verwahrung im Sinne des § 30 TSchG nur den Behörden zustehe. Dieser Ausnahmetatbestand vom Verbot des öffentlichen Anbietens komme daher nicht zu tragen. Selbiges gelte für die behauptete Vermittlung von Katzen im Rahmen der Landwirtschaft. Das TSchG unterscheide klar zwischen der Haltung von Katzen und der Haltung von Nutztieren im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft. Eine Ausnahme vom Verbot des öffentlichen Anbietens für Katzen, die auf Bauernhöfen gehalten werden, könne dem Gesetz nicht entnommen werden.

In der dagegen erhobenen Revision wurde unter anderem vorgebracht, dass § 8a TSchG nur ein Verkaufsverbot, nicht aber ein Verbot des Inserierens von Tieren zum Zwecke der unentgeltlichen Verwahrung enthalte. Die Formulierung der Norm sei missverständlich, da eine „Abgabe“ und das „Inverkehrbringen“ die endgültige und dauerhafte Weitergabe von Tieren an Dritte in deren Eigentum beinhalte.

Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte zunächst aus, dass es noch keine Rechtsprechung zu der Ausnahmebestimmung des § 8a Abs 2 Z 3 TSchG gebe und die Revision daher zulässig sei. Inhaltlich hielt der VwGH fest, dass zwar die Überschrift des § 8a TSchG „Verkaufsverbot von Tieren“ laute, der Absatz 2 dieser Bestimmung jedoch das öffentliche Inverkehrbringen von Tieren generell beschränke. Nach dem Gesetzeswortlaut seien darunter das Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe zu verstehen. Das Gesetz unterscheide somit nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Abgabe von Tieren. Ein Tier werde demnach auch dann „abgegeben“, wenn es einer anderen Person zur Verwahrung überlassen werde.

Die von der Revisionswerberin auf Facebook inserierte unentgeltliche Abgabe zur Verwahrung sei somit gemäß § 8a Abs 2 TSchG verboten, sofern nicht einer der im Gesetz genannten Ausnahmegründe erfüllt sei. Der von der Revisionswerberin vorgebrachte Ausnahmetatbestand in Ziffer 3 dieser Bestimmung (Anbieten von Tieren im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft) komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Revisionswerberin sei zwar Eigentümerin einer Landwirtschaft, habe es jedoch unterlassen, näher auszuführen, in welchem Bezug die inserierten Katzen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb stünden. Auch den Feststellungen der Behörde bzw des LVwG sei dazu nichts zu entnehmen. Die behauptete Ausnahmebestimmung sei daher nicht anwendbar.

Da somit ein Verstoß gegen das Verbot des öffentlichen Anbietens von Tieren vorlag, wies der VwGH die Revision als unbegründet ab.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.