TOW warnt vor unüberlegter Anschaffung von Schlange, Papagei und Co.
22.01.2021 | Viel Wissen, Zeit, Geduld und die erforderliche Einrichtung sind nötig, um exotischen Wildtieren ein tiergerechtes Leben bieten zu können. Werden Exoten – einem Modetrend folgend – erworben, fehlt oft die notwendige Sachkenntnis: Schlange, Papagei und Co. müssen dann leider viel zu oft unter schlimmsten Bedingungen ihr Dasein fristen.
Verschiedene gesetzliche Bestimmungen sollen dieses Tierleid und die aus der Haltung "gefährlicher" Tiere resultierenden Gefahren minimieren. Wer dagegen verstößt, muss mit saftigen Strafen rechnen.
Die Tierschutzombudsstelle Wien informiert über die gesetzliche Lage in Wien und warnt vor der unüberlegten Anschaffung von Schlange, Papagei und Co.
Ist die private Haltung des Tieres in Wien erlaubt?
- Laut § 9 der 2. Tierhaltungsverordnung ist die private Haltung von bestimmten Wildtieren – wie z.B. Großkatzen – verboten.
- Ein Verbot der Haltung aus Sicherheitsgründen gilt in Wien z.B. für Giftschlangen, Krokodile, Krustenechsen, bestimmte Fische, bestimmte Riesenschlangen, Skorpione etc. (§ 3 der 1. Wiener Tierhalteverordnung)
- Link zur 1. Wiener Tierhalteverordnung (LGBl 22/97)
Ist die private Haltung des Wildtieres erlaubt, müssen vor der Anschaffung folgende Bestimmungen erfüllt werden:
- Die zukünftigen Tierhalter*innen haben sich über die Haltungsansprüche der Tiere zu informieren
- Für die Haltung von Reptilien, Amphibien und Vögel sind besondere Anforderungen vorgeschrieben (2. Tierhaltungsverordnung). Bei Reptilien müssen bereits vor dem Kauf des Tieres Kenntnisse über die Biologie der betreffenden Art und die sich daraus ergebenden Haltungsanforderungen erworben sowie ein Terrarium für seine artgemäße Haltung vorbereitet werden.
Erst wenn alle geforderten Vorbereitungen getroffen wurden, kann der eigentliche Erwerb des Tieres erfolgen. Auch beim Kauf sind einige Bestimmungen zu beachten:
Auch nach dem Kauf sind unter Umständen noch weitere Schritte erforderlich, die die ordnungsgemäße Haltung betreffen:
- Meldepflicht der privaten Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche hinsichtlich Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis und Sozialverhalten stellen. Dazu gehören z.B. Papageienvögel sowie alle Reptilien- und Lurcharten (§ 8 der 2. Tierhaltungsverordnung). Die Anzeige der WIldtierhaltung an die Behörde hat laut § 25 Tierschutzgesetz binnen zwei Wochen zu erfolgen.
- Bei artgeschützten Tieren sind bei Nachzuchten sowie bei der Weitergabe diverse artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.