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Versuchstiere in Österreich nicht ausreichend geschützt

02.02.2024 | Versuchstiere sind in Österreich vom Tierschutzgesetz ausgenommen. Pflege und Unterbringung der Tiere werden stattdessen im Tierversuchsgesetz geregelt. Die Schwachstellen sind seit vielen Jahren bekannt. Doch bislang hat es der Gesetzgeber verabsäumt, strengere Regelungen zu treffen.


Nicht nur die Vorgaben für die Versuchstiere sind wesentlich schwächer als für die vom Tierschutzgesetz umfassten Tiere in Österreich. Auch die den Tierschutzombudspersonen im Tierversuchsgesetz zugedachte Rolle scheint vorrangig Alibi-Funktion zu haben. 

So sind die Tierschutzombudspersonen laut § 32 Abs 1 Tierversuchsgesetz zwar vom zuständigen Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) über die Ergebnisse sämtlicher nach § 32 Tierversuchsgesetz durchgeführten Kontrollen zu informieren. "Dieser Informationspflicht scheint jedoch in Form rudimentärer Angaben, die keinerlei weitere Beurteilung ermöglichen, vermeintlich nachgekommen zu werden", kritisiert Tierschutzombudsfrau Eva Persy. Umfassende Einblicke und Möglichkeiten der Einflussnahme, wie es das Tierschutzgesetz für die Tierschutzombudspersonen als unabhängige Instanz vorsieht, gibt es somit im Bereich der Tierversuche nicht.

Tierquälerei bleibt ungestraft

Weitere gravierende Mängel gibt es bei den Sanktionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Tierversuchen. So können nur bestimmte Personen bzw. Organe für Übertretungen des Tierversuchsgesetzes mit Strafe belangt werden. Für Tierpfleger*innen, die für die Zucht und Betreuung der Versuchstiere verantwortlich sind, gibt es zum Beispiel keine Strafandrohungen, wenn diese die Pflege und Obsorge der Tiere vernachlässigen.

"Eine Bestimmung, die dem so wichtigen § 5 Tierschutzgesetz entspricht, der es verbietet, Tieren ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen bzw. sie in schwere Angst zu versetzen, fehlt im Tierversuchsgesetz völlig", konstatiert Persy. Da die Schwelle zum gerichtlichen Strafrecht und zum dortigen Verbot der schweren Tierquälerei (§ 222 Strafgesetzbuch) sehr hoch ist und überdies vorsätzliches Verhalten erfordert, ist es möglich, dass viele Fälle von eigentlicher Tierquälerei unbestraft bleiben. 

Das Paradoxe: Wenn Mitarbeitende von Tierversuchslaboren als Privatpersonen Tiere vernachlässigen, schlecht behandeln oder nicht den Bestimmungen entsprechend unterbringen würden, dann würden denselben Personen nach dem Tierschutzgesetz empfindliche Strafen drohen. "Diese Ungleichbehandlung ist unerträglich und auch nach Meinung von Experten rechtlich so nicht zulässig, da es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt", so Persy. 

Die Tierschutzombudsstelle Wien fordert daher, dass dieser gesetzliche Missstand ehestmöglich beseitigt und das Tierversuchsgesetz entsprechend geändert wird.

Gutachten zum Tierversuchsrecht

Im Auftrag der Tierschutzombudsstelle Wien hat Priv.-Doz. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M., ein Gutachten erstellt, das hier zum Download bereit steht:

Maus ist nicht gleich Maus?
Zum Sanktionensystem des österreichischen Tierversuchsrechts

 

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